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Rechte und Grenzen im Klassenzimmer

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ARAG Experten über die Befugnisse von Lehrkräften
ARAG Experten über die Befugnisse von Lehrkräften
Was darf die Lehrerin, was darf der Lehrer und wo ist die Grenze? Für Schüler gehört es zum Schulalltag, Anweisungen zu erhalten, Hausaufgaben aufgetragen zu bekommen oder bei Störungen ermahnt zu werden. Doch wie weit dürfen Lehrkräfte dabei gehen? Dürfen sie das Smartphone einkassieren, Nachsitzen anordnen oder einen Schüler vom Unterricht ausschließen? Die ARAG Experten geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln. Dabei gilt: Schulrecht ist Ländersache. Welche Maßnahmen im Einzelnen zulässig sind, kann sich daher von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Was dürfen Lehrkräfte überhaupt anordnen?
Dürfen Lehrkräfte eigentlich alles anordnen, was ihnen sinnvoll erscheint? Nein. Ihre Anweisungen müssen auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Dazu gehören beispielsweise Vorgaben zum Verhalten im Unterricht, zur Nutzung von Geräten oder zur Erledigung von Aufgaben. Grundlage sind laut ARAG Experten das jeweilige Schulgesetz, Schulordnungen und weitere schulische Regelungen. Auch Lehrkräfte müssen sich an diese Vorgaben halten. Ihre Entscheidungen müssen zudem angemessen und verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Ein Lehrer darf beispielsweise verlangen, dass während einer Klassenarbeit nicht gesprochen wird oder ein Smartphone nicht benutzt wird. Er darf aber nicht nach Belieben Regeln erfinden oder Maßnahmen verhängen, die im jeweiligen Schulrecht nicht vorgesehen sind.

Darf der Lehrer das Handy wegnehmen?
Das Smartphone ist einer der häufigsten Konfliktpunkte im Klassenzimmer. Wird entgegen den Schulregeln während des Unterrichts telefoniert, gespielt oder werden Nachrichten geschrieben, kann die Lehrkraft grundsätzlich einschreiten. Je nach Landesrecht und Schulordnung kann dazu auch die vorübergehende Wegnahme des Geräts gehören. Sogar übers Wochenende, wenn es nötig ist (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 3 K 797/15). Entscheidend ist dabei stets, dass die Maßnahme verhältnismäßig bleibt. Das Handy darf nicht einfach als dauerhafte Strafe einbehalten werden, betonen die ARAG Experten. Wann und an wen es zurückgegeben werden muss, ist wiederum vom jeweiligen Landesrecht bzw. der Schulordnung abhängig. Auch der Inhalt des Smartphones darf nicht einfach kontrolliert werden. Aus dem vorübergehenden Einkassieren folgt kein Recht, private Nachrichten, Fotos oder andere persönliche Daten zu durchsuchen.

Darf Nachsitzen angeordnet werden?
Auch beim Nachsitzen kommt es auf die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes an. Eine zusätzliche Zeit in der Schule kann als pädagogische beziehungsweise erzieherische Maßnahme zulässig sein, etwa wenn versäumter Unterrichtsstoff nachgearbeitet werden soll. Sie darf aber nicht einfach als willkürliche Strafmaßnahme eingesetzt werden. Generell gilt laut ARAG Experten: Erziehungsmaßnahmen sollen Unterrichtsstörungen beheben und angemessenes Verhalten fördern – nicht bestrafen. Bei schwerwiegenden Verstößen können weitergehende Ordnungsmaßnahmen greifen. Diese unterliegen jedoch besonderen gesetzlichen Voraussetzungen und liegen nicht im freien Ermessen der einzelnen Lehrkraft.

Wie viele Hausaufgaben sind erlaubt?
Hausaufgaben gehören zum Schulalltag und dürfen von Lehrkräften aufgegeben werden. Ein pauschales bundesweites Zeitlimit gibt es nicht. Allerdings gibt es Richtwerte. In der Regel ist in der ersten und zweiten Klasse eine Hausaufgabenzeit von maximal 30 Minuten erlaubt. In der dritten und vierten Klasse sind es schon 45 Minuten, in der fünften Klasse dürfen es 60 Minuten Bearbeitungszeit sein. Hausaufgaben über das Wochenende, die Ferien oder Feiertage sollten tabu sein.

Wenn Eltern in puncto Hausaufgaben Zweifel haben, lohnt ein Blick in die Schulordnung oder die einschlägigen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Haben Eltern das Gefühl, ihr Kind sitzt unverhältnismäßig lange an den Hausaufgaben, raten die ARAG Experten zu einem Austausch mit anderen Eltern und gegebenenfalls zu einem Gespräch mit der Lehrkraft.

Darf ein Schüler aus dem Unterricht ausgeschlossen werden?
Bei einer erheblichen Störung kann ein vorübergehender Unterrichtsausschluss möglich sein – völlig frei nach eigenem Ermessen dürfen Lehrkräfte davon aber nicht Gebrauch machen. Je nach Art und Dauer des Ausschlusses gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen kommen laut ARAG Experten sogenannte Ordnungsmaßnahmen infrage. Je nach Landesrecht können dazu beispielsweise ein schriftlicher Verweis, der Ausschluss vom Unterricht, die Umsetzung in eine andere Klasse oder weitergehende schulische Maßnahmen gehören. Sie müssen sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. So kann das Beschmieren einer Schultoilette mit antisemitischen Parolen sogar zur Entlassung von der Schule führen (Verwaltungsgericht München, Az.: M 3 S 22.3412).

Was passiert bei Gewalt oder schweren Verstößen?
Bei Beleidigungen, Bedrohungen, körperlicher Gewalt, Drogen- oder Waffenbesitz oder anderen schweren Verstößen durch Schüler endet der Handlungsspielraum einer einzelnen Lehrkraft schnell. Je nach Situation können schulische Ordnungsmaßnahmen erforderlich sein. Bei möglichen Straftaten müssen außerdem Polizei oder andere zuständige Stellen eingeschaltet werden. Wichtig ist dabei: Schulische Maßnahmen haben grundsätzlich keinen Strafcharakter. Sie sollen vor allem den ordnungsgemäßen Schulbetrieb sichern und erzieherisch wirken. So musste ein gewalttätiger Schüler zu Hause bleiben, als seine Mitschüler auf Skireise fuhren. Er hatte einen Mitschüler ins Gesicht geschlagen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 3 L 61/24).

Dürfen Lehrer mit Schülern über WhatsApp kommunizieren?
Bei Messenger-Diensten und sozialen Netzwerken ist besondere Vorsicht geboten. Eine bundeseinheitliche Regelung, die für alle Schulen gleichermaßen festlegt, ob und wie Lehrer und Schüler über private Messenger kommunizieren dürfen, gibt es nicht. Auch hier sind unter anderem die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes, der Schule und des Datenschutzes entscheidend. Die ARAG Experten raten deshalb von einer pauschalen Nutzung privater Messenger für schulische Zwecke ab. Schüler sollten insbesondere nicht gezwungen werden, sich für den Unterricht bei einem bestimmten Dienst anzumelden. Bei digitalen Lernplattformen müssen zudem Datenschutz und Datensicherheit berücksichtigt werden.

Was gilt für Lehrer, wenn sie Fotos schießen oder Videoaufnahmen machen?
Im digitalen Schulalltag stellt sich die Frage, ob Unterricht oder Mitschüler einfach fotografiert oder gefilmt werden dürfen. Grundsätzlich sollten Schüler nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage beziehungsweise Einwilligung fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen anschließend verbreitet werden. Das gilt auch für Lehrkräfte. Umgekehrt dürfen Schüler nicht einfach Unterrichtssituationen aufnehmen und beispielsweise in sozialen Netzwerken veröffentlichen.

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(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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